Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Santo GmbH in Kippenheim

Stand: 01.01.2012

1) ALLGEMEINES

Grundlagen unserer Tätigkeit und Gegenstand des Vertrages sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2) MITWIRKUNG DES AUFTRAGSGEBERS

Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zu Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Abwasseranlage ist der Auftraggeber in Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen (z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen). Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.

3) GEFÄHRLICHE STOFFE UND BESONDERE GEFAHREN

Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich durch unseren Mitarbeiten aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableiten in das Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rohrreinigungsmittel . Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichte kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahren zu erwarten sind, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besonderen Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben und nicht aufgenommen werden, insoweit bei besonderen Gefahren kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Freistellung wir auch in dem Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.

4) ARBEITSAUSFÜHRUNG

Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunkts, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeiter, die hierbei vor allen die Gebote der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.

5) ARBEITSERFOLG

Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrages. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wie jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir weisen darauf hin, dass in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zu viele nicht kalkulier- und erkennbare Risken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.

6) AUFÜHRUNGSTERMINE

Die Auftragsausführung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache.

7) NEBENABREDEN; AUSKÜNFTE; EMPFEHLUNGEN

Nebenabreden mit Service-Monteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeiter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

8) PREISE

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, gelten unsere Preis ausschließlich für die gewöhnlichen Arbeiten. Sonderarbeiten (wie Aufgrabarbeiten, Dichtigkeitsprüfungen, Rohrsanierungen,…) wenden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Verlustzeiten, die nicht von uns zu vertreten sind.
Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen.

9) HAFTUNG

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Haftung) haften wir nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentliches Sondervermögen ist.

10) AUSSCHLUSSGRÜNDE

Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:

a.    Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßigen installierten Anlagen;

b.    Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen der Ziffer 2 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;

c.    Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen von Ziffer 3;

d.    Austretenden Inhalten der Anlage;

e.    Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen, der nicht von unseren Mitarbeiter zu vertreten ist (z.B. vorhandener Muffen Versatz, vorhandener Rohrbruch, o.ä.);

f.     Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als Grad;

g.    Arbeiten an Bögen mit mehr als 67 Grad;

11) REKLAMATIONEN

Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Nutzung. Deshalb sind alle Reklamationen schon im Interesse einer zügigen Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

12) LEISTUNGSVERLETZUNG DES AUFTRAGGEBERS

Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkung oder Zahlung – in Verzug, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unter Ausschluss der Geltendmachung eines höheren Schadens, 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt  nicht entstanden oder wesentlich niedriger als unsere Pauschale ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

13) AUFRECHNUNGSVERBOT

Die Aufrechterhaltung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftragsgeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

14) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertrauensverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist.