AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma
Santo GmbH in Kippenheim Stand:
01.01.2012 1)
ALLGEMEINES Grundlagen
unserer Tätigkeit und Gegenstand
des Vertrages sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2)
MITWIRKUNG DES AUFTRAGSGEBERS Besondere
Arbeitserschwernisse oder
Erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen,
z.B. die
Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das
Vorhandensein
verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern
unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für
alle
früheren Misserfolge von Arbeiten zu Lösung des aktuellen Problems an
der
Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Abwasseranlage ist der
Auftraggeber
in Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet,
unseren
Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu
verschaffen (z.B.
zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und
Geschossen).
Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte
Anlage
nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich
kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte. 3)
GEFÄHRLICHE STOFFE UND BESONDERE GEFAHREN Vor Ausführung
unserer Arbeiten hat der
Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage
enthalten
sind, schriftlich durch unseren Mitarbeiten aufnehmen zu lassen. Als
gefährlich
gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise
schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableiten in das
Kanalsystem
begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten
sind,
z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rohrreinigungsmittel . Der
Auftraggeber
ist in diesem Fall weiterhin verpflichte kostenlos entsprechende
Reinigungs-
sowie Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner
Hinsicht
besondere Gefahren zu erwarten sind, kostenlos auch einen
Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des
Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter
gefährliche
Stoffe und/oder besonderen Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn
entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten
Art
nicht angegeben und nicht aufgenommen werden, insoweit bei besonderen
Gefahren
kein Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns
von
jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten
frei, es
sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln
unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Freistellung wir auch in
dem
Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher
Stoffe
die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem
darauf
besteht. 4)
ARBEITSAUSFÜHRUNG Die Bestimmung
des Arbeitsumfanges, des
Arbeitsausgangspunkts, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der
sonstigen
Durchführungsweise der obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein
unseren
Mitarbeiter, die hierbei vor allen die Gebote der Gründlichkeit und
Vorsicht zu
beachten haben. 5)
ARBEITSERFOLG Unsere Arbeiten
sind Gegenstand eines
Dienstvertrages. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
Für den
Erfolg können wie jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir weisen darauf
hin, dass
in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zu viele nicht kalkulier- und
erkennbare
Risken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können. 6)
AUFÜHRUNGSTERMINE Die
Auftragsausführung erfolgt nach
vorheriger Terminabsprache. 7)
NEBENABREDEN; AUSKÜNFTE; EMPFEHLUNGEN Nebenabreden mit
Service-Monteuren oder
sonstigen Außendienstmitarbeiter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der
ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung. 8)
PREISE Soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas
anders vereinbart wurde, gelten unsere Preis ausschließlich für die
gewöhnlichen Arbeiten. Sonderarbeiten (wie Aufgrabarbeiten,
Dichtigkeitsprüfungen, Rohrsanierungen,…) wenden nach entsprechendem
Angebot
und Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Verlustzeiten,
die nicht
von uns zu vertreten sind. 9)
HAFTUNG Aus gesetzlichen
und vertraglichen
Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der
Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit des Unvermögens, der Verletzung
von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Haftung)
haften wir
nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
Auch in
diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden
begrenzt,
soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen
Rechtes oder öffentliches Sondervermögen ist. 10)
AUSSCHLUSSGRÜNDE Wir übernehmen –
soweit nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt – keine
Verantwortung für
sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch: a.
Arbeiten an
defekten, verrotteten (z.B.
rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßigen installierten Anlagen; b.
Arbeiten an
Anlagen, die – entgegen den
Auflagen der Ziffer 2 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind
und/oder
während der Arbeiten benutzt werden; c.
Arbeiten an
Anlagen mit gefährlichen Stoffen
oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen von Ziffer 3; d.
Austretenden
Inhalten der Anlage; e.
Spiralen,
Schläuche und sonstige Werkzeuge,
die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder
verloren gehen,
der nicht von unseren Mitarbeiter zu vertreten ist (z.B. vorhandener
Muffen
Versatz, vorhandener Rohrbruch, o.ä.); f.
Arbeiten an
Rohrabzweigen und Doppelabzweigen
mit einem Einlaufwinkel von mehr als Grad; g.
Arbeiten an Bögen
mit mehr als 67 Grad; 11)
REKLAMATIONEN Wegen der
ständigen Benutzung oder
Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen ständig Störungsgefahren
durch
missbräuchliche Nutzung. Deshalb sind alle Reklamationen schon im
Interesse
einer zügigen Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung
zweckmäßigerweise
unverzüglich schriftlich angezeigt werden. 12)
LEISTUNGSVERLETZUNG DES
AUFTRAGGEBERS Ist der
Auftraggeber mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkung oder Zahlung – in Verzug, so
sind wir
nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt,
vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unter Ausschluss der
Geltendmachung
eines höheren Schadens, 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale
Entschädigung zu verlangen. Diese pauschale Entschädigung kann nicht
bzw. nicht
in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis
führt, dass
ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als
unsere Pauschale ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir
berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen. 13)
AUFRECHNUNGSVERBOT Die
Aufrechterhaltung bestrittener oder nicht
rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftragsgeber gegen
unsere
Forderungen ist ausgeschlossen. 14)
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND Erfüllungsort und
Gerichtstand für sämtliche
sich zwischen den Parteien aus dem Vertrauensverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit der
Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlichen
Sondervermögen ist. |